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Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände, die bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 verwendet wurden, dürfen, auch wenn sie desinfiziert worden sind, nur mit dem Hausmüll beseitigt werden, wenn sie in Behältern, die eine Verletzungsgefahr ausschließen, in den Abfall gegeben werden.
Abfallrechtliche Regelungen bleiben unberührt.