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Ziel der Einweisung ist die Befähigung zum sicheren Führen der in § 1 Absatz 1 Satz 1 und 4 genannten Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen. Inhalt, Umfang und Durchführung der Einweisung richten sich nach der Anlage 2.
Die in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Einweisung einweisungsberechtigte Personen. Die Einweisung kann auch organisationsübergreifend erfolgen.
Einweisungsberechtigt sind Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes sowie Personen, die Die einweisende Organisation überprüft die Voraussetzungen für die Einweisungsberechtigung. Sie kann hierzu von der betreffenden Person eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
das 30. Lebensjahr vollendet haben,
mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C 1 sind und in diesem Zeitraum praktische Lkw-Fahrerfahrung haben oder eine Berufskraftfahrerausbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz haben,
im Zeitpunkt der Einweisung im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sind,
der einweisenden Organisation angehören und
das Seminar „Einweiser nach Saarländischer Fahrberechtigungsverordnung“ an der Feuerwehrschule des Saarlandes erfolgreich absolviert haben.
Die praktische Einweisung darf erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, wenn sich die einweisungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass der Bewerber oder die Bewerberin das Führen des jeweiligen Einweisungsfahrzeugs nach Nummer 3 der Anlage 2 beherrscht.