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Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nach Anlage 3 nachzuweisen. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen prüfen (Prüfpersonen), werden von den in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmt und nach einem erfolgreich absolvierten Seminar „Prüfer nach Saarländischer Fahrberechtigungsverordnung“ an der Feuerwehrschule des Saarlandes von dieser bestellt. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Prüfperson und einweisungsberechtigte Person dürfen nicht identisch sein. Satz 5 gilt nicht, wenn die Einweisung durch einen Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes durchgeführt wurde.
Die Prüfung kann bei Nichtbestehen in einem Abstand von mindestens einem Monat von der ersten Prüfung einmal wiederholt werden.