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Abschluss, Verlängerung, Änderung und Kündigung eines Fischereipachtvertrags bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre.
Ein Fischereipachtvertrag darf mit nicht mehr als drei natürlichen Personen oder nur mit einer juristischen Person abgeschlossen werden.
Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zulassen, wenn die Beachtung der Vorschrift eine unbillige Härte darstellen würde und die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.
Im Fall der Veräußerung des verpachteten Gewässergrundstücks oder des selbstständigen oder beschränkten Fischereirechts finden die beim Verkauf von Grundstücken geltenden pacht- und mietrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Das Fischereiausübungsrecht darf nur in vollem Umfang übertragen werden. Im Pachtvertrag ist zu vereinbaren, ob der Pächter zum Abschluss von Unterpacht- und…
Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf die von der Bundesrepublik Deutschland ab geschlossenen Pachtverträge.
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 die Frist um weitere sechs Monate verlängern.
Abschluss und Änderungen eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form. Die Pachtzeit muß mindestens zwölf Jahre betragen;…
Der Abschluß und die Änderung von Fischereipachtverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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