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Zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung kann die Fischereibehörde benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.
Die Fischereibehörde hat
ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, im Wege der Abrundung in den Eigenfischereibezirk einzugliedern, wenn der Inhaber des Eigenfischereibezirks dies beantragt und die übrigen Beteiligten damit einverstanden sind und dadurch der gemeinschaftliche Fischereibezirk die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirks nicht unterschreitet;
benachbarte, gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenzuschließen, wenn ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk die Mindestgröße des Eigenfischereibezirks nicht erreicht.
Die Fischereibehörde kann selbstständige Fischereirechte von Amts wegen gegen Entschädigung des Ertragswerts sowie des Zeitwerts von nicht wieder verwendbaren…
die Koordinaten der bestehenden Grundfischereigebiete gemäß Anhang III,
Abrundungen von Jagdbezirken sind nur zulässig, wenn und soweit sie aus Erfordernissen der Wildhege oder der Jagdausübung notwendig sind und wenn dadurch nicht…
die Beseitigung eines nicht entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 2 genehmigten Fischbesatzes anzuordnen,
Benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen können durch die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.