Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
Benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen können durch die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammengeschlossen werden, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist.
Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender gemeinschaftlicher Fischereibezirk gilt als Fischereibezirk im Sinne des Absatzes 1.
Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
Zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung kann die Fischereibehörde benachbarte…
Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 22) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 23).
Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein einziges Fischereirecht erstreckt, Das Gleiche gilt, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer…
Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die…
Die Zusammenlegung benachbarter gemeinschaftlicher Jagdbezirke innerhalb einer Gemeinde zu einem neuen gemeinschaftlichen Jagdbezirk kann zugelassen werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.