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Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
Die Verpachtung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks in Teilen ist bei fließenden Gewässern nur zulässig, wenn jeder Teil die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirks hat.
Die Fischerei an Fließgewässern auf weniger als zwei Kilometern zusammenhängender Fließstrecke und an Standgewässern in ihrer gesamten Ausdehnung darf nur…
Im Falles des § 10 Abs. 3 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für die Fischereiausübungsberechtigten, die die Fischerei nur gemeinschaftlich ausüben dürfen.
Zur Gewährleistung der gemeinschaftlichen Ausübung der Fischereirechte nach § 10 Abs. 3 kann die Fischereibehörde die Bildung von Fischereigenossenschaften…
Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
Die Verpachtung eines Eigenfischereibezirks in Teilen ist nur zulässig, wenn jeder Teil die gesetzliche Mindestgröße hat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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