§ 43 SFischG
Fischwege bei bestehenden Anlagen
Bei Anlagen nach § 42 Absatz 1, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, haben die Eigentümer die Anlegung und Unterhaltung von Fischwegen durch das Land gegen Entschädigung zu dulden. Liegt die Anlegung ganz oder vorwiegend im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann die Fischereibehörde die Anlegung davon abhängig machen, dass die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen und Bau- und Betriebskosten ganz oder teilweise zu erstatten.