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In den Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.
Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch an den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischwegs verboten.
Die Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung und deren Kennzeichnung. Zur Kennzeichnung ist in den Fällen des § 42 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält. Für die Kennzeichnung gilt im Übrigen § 41 Abs. 3.
Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
den Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb von Fischwegen verbieten.
In einem Umkreis von 30 Metern um die Ein- und Ausstiege von Fischwegen nach § 1 Nummer 13 ist jede Art des Fischfangs verboten.
§ 10 Absatz 2 in einem Umkreis von 30 Metern um die Ein- und Ausstiege von Fischwegen fischt,
Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2, auch durch Allgemeinverfügung, zulassen, wenn
Fische, die nach § 2 Absatz 1 nicht gefangen werden dürfen, dürfen nicht veräußert, erworben oder in Verkehr gebracht werden. Das Verbot gilt nicht, soweit sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.