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In fließenden Gewässern dürfen keine Vorrichtungen angebracht werden, die die natürliche Durchgängigkeit des Gewässers für Fische (Fischdurchgängigkeit) unterbrechen.
Wer eine Stauanlage oder eine andere Anlage, die die Fischdurchgängigkeit unterbricht oder erheblich beeinträchtigt, errichtet oder betreibt, hat dies der Fischereibehörde anzuzeigen und durch geeignete Maßnahmen die Fischdurchgängigkeit zu gewährleisten. Die Funktionsfähigkeit von Fischwegen ist durch den Betreiber mindestens vierzehntägig zu überprüfen und bei Bedarf unverzüglich wiederherzustellen.
Für bestehende Anlagen nach Absatz 2 gilt § 26 Abs. 2 entsprechend. Ist die Wiederherstellung der Fischdurchgängigkeit bei bestehenden Anlagen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann der Verpflichtete zu einer angemessenen, einmaligen oder wiederkehrenden Ausgleichsabgabe oder anderen Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden. Die Höhe der Abgabe wird durch die Fischereibehörde nach der Bedeutung der fehlenden Fischdurchgängigkeit und nach dem Wert oder Vorteil für den Verpflichteten sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit festgelegt. § 26 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abgabe soll möglichst im fischereifachlichen Zusammenhang zu der Anlage verwendet werden.
Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessene Breite für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt und so beschaffen sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen.
Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestands nicht gefährdet wird.
Ein Gewässer darf unbeschadet des § 18 Abs. 1 durch ständige Fischereivorrichtungen nicht auf mehr als die halbe Breite bei Mittelwasserstand, vom Ufer aus…
Wer Absperrbauwerke oder andere Anlagen in einem offenen Gewässer herstellt, die den Fischwechsel verhindern oder erheblich beeinträchtigen, muss auf seine…
Wer in den Grenzgewässern Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Anlagen herstellt, muss, wenn dadurch der Wechsel der Fische behindert wird, auf seine Kosten…
Wer Absperrbauwerke oder andere Anlagen in einem Gewässer herstellt, die den Wechsel der Fische erheblich beeinträchtigen, muß auf seine Kosten Fischwege…
In einem offenen Gewässer dürfen unbeschadet der §§ 3 und 16 keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Fischwechsel verhindern. Die wasserrechtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.