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Bei bestehenden Anlagen nach § 45 Abs. 1 kann die obere Fischereibehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde vom Betreiber der Anlage nachträglich die Errichtung von Fischwegen fordern.
Bei Anlagen nach § 42 Absatz 1, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, haben die Eigentümer die Anlegung und Unterhaltung von Fischwegen durch das…
Wer Absperrbauwerke oder andere Anlagen in einem offenen Gewässer herstellt, die den Fischwechsel verhindern oder erheblich beeinträchtigen, muss auf seine…
Die obere Fischereibehörde bestimmt, in welchen Zeiten des Jahres der Fischweg offen und betriebsfähig zu halten ist.
Die Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung und deren Kennzeichnung. Zur Kennzeichnung ist in den…
Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Inhabers des Fischereirechts für einen bestimmten Zeitraum stehende Gewässer Privatgewässern gleichstellen. Dem…
Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, so ist die Fischereibehörde auf Antrag verpflichtet, auf eine gütliche Einigung zwischen dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.