§ 62 Abs. 3 SBGSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Die §§ 50 bis 55 Absatz 2, die §§ 118 bis 120 sowie § 124 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind anzuwenden. § 15 Absatz 2, die §§ 18 und 20 Absatz 5 gelten…
§ 60 Abs. 3 SBGSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Soldatinnen und Soldaten bilden eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.…
§ 25 Abs. 3 SBGSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht bei Satz 1 gilt nicht, wenn eine gesetzliche Regelung besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen beteiligt…
§ 59 SBGSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Für Soldatinnen und Soldaten gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 entsprechend. Insoweit werden die Streitkräfte der…
§ 117 Abs. 2 BPersVGBundespersonalvertretungsgesetz
§ 64 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend.