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Sofern nur der vorübergehende Betrieb eines Gaststättengewerbes beabsichtigt ist, kann die Behörde in Einzelfällen von der Überprüfung nach § 4 Absatz 1 absehen.
§ 4 Absatz 1 gilt nicht für das Angebot von alkoholischen Getränken
als unentgeltliche Kostproben,
als unentgeltliche Nebenleistungen oder
an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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