§ 6 SGastG
Ausschank alkoholfreier Getränke
1Beim Ausschank alkoholischer Getränke sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. 2Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. 3Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. 4Die zuständige Behörde kann auf Antrag für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.