Gesetze
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Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
(aufgehoben)
die Reichsversicherungsordnung,
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
(weggefallen)
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere
§ 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
(weggefallen)
das Bundeskindergeldgesetz,
das Wohngeldgesetz,
(weggefallen)
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
(aufgehoben)
das Unterhaltsvorschussgesetz,
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
das Altersteilzeitgesetz,
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
das Soldatenentschädigungsgesetz.
(weggefallen)
Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
bis zum Inkrafttreten von § 10b am 1. Januar 2024 sowie
den Kindern,
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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