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Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche Kennzeichen.
§ 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.
Die Krankenkassen verwenden im Schriftverkehr, einschließlich des Einsatzes elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbarer Datenträger, beim…
Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens,
§ 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.