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Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt. Die Länder können bestimmen, ob eine kommunale Pflegestrukturplanung vorzusehen ist und inwieweit die Empfehlungen der Ausschüsse nach § 8a Absatz 3, sofern diese bestehen, als Bestandteil der kommunalen Pflegestrukturplanung anzusehen sind. Durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder eine finanzielle Unterstützung der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als Förderung gilt. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.
Zur Verbesserung der sozialpflegerischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung durch eine zukunftsorientierte, stetige Weiterentwicklung der bestehenden…
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie stellt im Einvernehmen mit den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken und nach Anhörung…
Der Landespflegeplan legt den Bedarf und die Anforderungen an die Qualität pflegerischer Einrichtungen auf Landesebene, differenziert nach Landkreisen und dem…
Zuständig für die Förderung ist der örtliche Träger der Sozialhilfe. Die Kreise können kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz…
Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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