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Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,
Mehrbedarfe nach Art und Höhe,
einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach
Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,
Beiträge, die auf Grund des Beitragszuschlags nach dem Fünften Buch gezahlt werden,
Beiträgen für eine private Krankenversicherung,
Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,
Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
die in einer Wohnung aa)allein leben,bb)mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,cc)mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,dd)in einer Wohngemeinschaft leben,
die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten aa)allein leben,bb)mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,
Brutto- und Nettobedarf,
Darlehen getrennt nach
Darlehen nach § 37 Absatz 1 und
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40),
(weggefallen)
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.