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Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten sind die folgenden Bereiche mit folgenden Kriterien:
kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit den Kriterien
Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld,
örtliche Orientierung,
zeitliche Orientierung,
Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen,
Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen,
Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben,
Verstehen von Sachverhalten und Informationen,
Erkennen von Risiken und Gefahren,
Mitteilen von elementaren Bedürfnissen,
Verstehen von Aufforderungen,
Beteiligen an einem Gespräch;
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen mit den Kriterien
motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten,
nächtliche Unruhe,
selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten,
Beschädigen von Gegenständen,
physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen,
verbale Aggression,
andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten,
Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen,
Wahnvorstellungen,
Ängste,
Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage,
sozial inadäquate Verhaltensweisen,
sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
Selbstversorgung mit den Kriterien
Waschen des vorderen Oberkörpers,
Körperpflege im Bereich des Kopfes,
Waschen des Intimbereichs,
Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare,
An- und Auskleiden des Oberkörpers,
An- und Auskleiden des Unterkörpers,
mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken,
Essen,
Trinken,
Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls,
Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma,
Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma,
Ernährung parenteral oder über Sonde,
Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf
Medikation,
Injektionen,
Versorgung intravenöser Zugänge,
Absaugen und Sauerstoffgabe,
Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen,
Messung und Deutung von Körperzuständen,
körpernahe Hilfsmittel,
Verbandswechsel und Wundversorgung,
Versorgung mit Stoma,
regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden,
Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung,
Arztbesuche,
Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,
zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,
Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern,
Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit den Kriterien
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen,
Ruhen und Schlafen,
Sichbeschäftigen,
Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen,
Interaktion mit Personen im direkten Kontakt,
Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.
Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und…
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig…
Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.…
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch…
Pflegegeld (§ 64a),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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