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Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch die Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist. Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn in der Prüfung nach § 78 oder auf andere Weise festgestellt wird, dass Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen,
gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind,
dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,
dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder
der Leistungserbringer nicht erbrachte Leistungen gegenüber dem Leistungsträger abrechnet.
Der Träger der Eingliederungshilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf…
Der Träger des Rettungsdienstes ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, insbesondere wenn Darüber hinausgehende vertragliche…
Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung ihre…
der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht…
wenn der Vertrag mit einem durchführenden Akteur infolge der Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt oder beendet wurde;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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