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Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind maßgebend. Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.
die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,
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