Gesetze
Gesetz wird geladen …
Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie haben.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
das 60. Lebensjahr vollendet,
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.
| Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Jahr | Anhebung um Monate Monat | auf Alter Jahr | auf Alter Monat | vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter |
|---|---|---|---|---|
| vor 1941 | 0 | 60 | 0 | 60 0 |
| 1941 | ||||
| Januar-April | 1 | 60 | 1 | 60 0 |
| Mai-August | 2 | 60 | 2 | 60 0 |
| September-Dezember | 3 | 60 | 3 | 60 0 |
| 1942 | ||||
| Januar-April | 4 | 60 | 4 | 60 0 |
| Mai-August | 5 | 60 | 5 | 60 0 |
| September-Dezember | 6 | 60 | 6 | 60 0 |
| 1943 | ||||
| Januar-April | 7 | 60 | 7 | 60 0 |
| Mai-August | 8 | 60 | 8 | 60 0 |
| September-Dezember | 9 | 60 | 9 | 60 0 |
| 1944 | ||||
| Januar-April | 10 | 60 | 10 | 60 0 |
| Mai | 11 | 60 | 11 | 60 0 |
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
Altersrente für Frauen.
Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente,
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 918 | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen…
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres,…
Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.