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Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.
Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Er soll auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote der Jugendsozialarbeit hinwirken und unterstützt die örtlichen Träger.
Die Landesjugendämter führen die Aufgabe nach § 85 Absatz 2 Nummer 6 SGB VIII als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus. Die Aufsicht führt die oberste…
Die Oberste Landesjugendbehörde soll durch Empfehlungen auf die einheitliche Tätigkeit der Jugendämter bei der Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben…
Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.
Das Landesjugendamt fördert die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz durch Gutachten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.