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Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die Jugendsozialarbeit anregen und angemessen fördern. Die Angemessenheit bestimmt sich nach § 79 SGB VIII (KJHG).
Er soll auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote der Jugendsozialarbeit hinwirken und unterstützt die örtlichen Träger.
Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass sich die Träger im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit in angemessener Form an den Kosten beteiligen und als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
Vorrangige Leistungsverpflichtungen aufgrund sonstiger Bestimmungen bleiben unberührt.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Jugendsozialarbeit in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleisten und…
Neben den ihnen durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch übertragenen einzelnen Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe gehört es zu den Aufgaben der…
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und…
Von den für die öffentlichen Aufgaben der Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung…
Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Jugendamt wahrgenommen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.