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Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des Achten Buchs Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
Die Oberste Landesjugendbehörde soll durch Empfehlungen auf die einheitliche Tätigkeit der Jugendämter bei der Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben hinwirken.