Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Leistungserbringer treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder. Zu den geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 gehören insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts.
Alle Leistungserbringer von Hilfen und alle Einrichtungen, bei denen Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnen, betreut werden oder untergebracht sind oder…
Die Träger von Einrichtungen im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben im Rahmen des § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Achten Buches…
Die Einrichtungen sind auf dem Gebiet des Gewaltschutzes tätig. Sie arbeiten auf der Grundlage eines fachlichen Konzepts, das insbesondere die Ausrichtung der…
Die Träger von Einrichtungen im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben gemäß § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch…
Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 genannten Ziel geleistet wird sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
Welche und warum — mit Abonnement