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Der Träger oder Leistungsanbieter trifft geeignete Maßnahmen, um die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Beschäftigten vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt, Missbrauch und Diskriminierung zu schützen und ihre diversitäts- und geschlechtsspezifischen Bedürfnisse zu wahren. Er hat dazu ein Konzept zu erstellen und eine verantwortliche Person für die Aufstellung und Umsetzung der Gewaltschutzmaßnahmen zu benennen. Die Beschäftigten sind mindestens einmal pro Kalenderjahr hinsichtlich des Konzeptes zu schulen. Dies ist zu dokumentieren. § 37a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Sofern freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen sind, hat der Träger oder Leistungsanbieter im Konzept nach Absatz 1 Satz 2 Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Maßnahmen aufzuzeigen.
Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen zusätzlich ein Konzept zur Vermeidung von freiheitsentziehenden Unterbringungen oder freiheitsbeschränkenden…
Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch, Ausbeutung, Gewalt, insbesondere körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt, sowie Diskriminierung und
Alle Leistungserbringer von Hilfen und alle Einrichtungen, bei denen Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnen, betreut werden oder untergebracht sind oder…
vor der Anwendung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches stets überprüft wird, ob und inwieweit…
Freiheitsentziehende Unterbringungen sowie freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen sind zu vermeiden. Werden sie im Einzelfall erforderlich,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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