§ 29 Abs. 3 SächsAGSGBSächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Stichtag für die Erhebung ist der letzte Kalendertag jedes Monats.
§ 4 SEGStatVVerordnung zur Führung einer amtlichen Statistik auf dem Gebiet des Soldatenentschädigungsgesetzes
Stichtag für die Erhebungen ist der 1. Januar jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Januar 2025.
§ 7 Abs. 2 ProstStatVVerordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Die Angaben nach § 3 Nummer 6 werden nur zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben.
§ 2 Abs. 1 LGGStatVOVerordnung über die statistische Erhebung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzstatistikverordnung - LGGStatVO) Vom 21. Juni 2016
Die Daten nach § 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 sind jährlich zum Erhebungsstichtag 30. Juni des laufenden Jahres zu erheben und bis spätestens 30. September des…
§ 2 Abs. 2 BeherbStatGGesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr
Berichtszeitraum für die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalendermonat. Stichtag für die jährliche Erhebung ist der 31.…