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Leistungen zur Teilhabe sind Handelt es sich bei den Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 um eine Versorgung mit Hilfsmitteln, werden diese entsprechend § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erbracht. Die §§ 56 und 57 Absatz 5, die §§ 58 und 59 Absatz 2 und § 61 gelten entsprechend. Die Leistungen nach Nummer 4 einschließlich der erforderlichen unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen werden im Rahmen der Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5 erbracht.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
Leistungen zur Sozialen Teilhabe und
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden:
Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§…
Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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