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Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie das Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die Angebote zur Unterstützung im Alltag, die Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe sowie die Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen richten sich nach den Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. nach § 45c in Verbindung mit § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. Juli 2002 in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken können im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 Absatz 1 ergänzende Regelungen treffen. Die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.
Die auf das Saarland entfallenden Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Förderung des Ehrenamts sowie Förderung von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen) werden durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit auf die Landkreise sowie den Regionalverband Saarbrücken aufgeteilt. Die Aufteilung zwischen den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken erfolgt im Verhältnis der jeweiligen Bevölkerungszahl zur Gesamtbevölkerung im Saarland. Dabei wird die jeweilige Bevölkerungszahl des Vorvorjahres zugrunde gelegt.
Die auf das Saarland entfallenden Fördermittel nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Förderung der Selbsthilfe) werden durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zwischen den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken im Verhältnis der jeweiligen Bevölkerungszahl zur Gesamtbevölkerung im Saarland aufgeteilt. Dabei wird die jeweilige Bevölkerungszahl des Vorvorjahres zugrunde gelegt. Eine Förderung der Selbsthilfe aus Mitteln der Pflegeversicherung ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Zweckbestimmung eine Förderung nach § 20h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt.