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Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 2 ausführenden Personen müssen über eine für die Erbringung der Tätigkeit erforderliche Qualifikation verfügen. Sofern die Person nicht Fachkraft im Sinne des § 4 Absatz 2 dieser Verordnung ist, ist eine vorbereitende Basisschulung verpflichtend, in der insbesondere folgende Inhalte vermittelt werden sollen: Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen ausführende Person und die Kundin oder der Kunde sollen über eine gemeinsame sprachliche Ebene zur Kommunikation verfügen.
Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Personen sowie Möglichkeiten der Hilfen;
Wahrnehmung des sozialen Umfeldes und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs;
Unterweisung im Umgang mit den Pflegebedürftigen oder Menschen mit Behinderung, Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen in die Erlebniswelt und im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten;
Unterweisung im Umgang mit akuten Krisen und Notfallsituationen;
Psychosoziale Situation von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen;
Grundkenntnisse der besonderen Anforderungen an die Kommunikation und Gesprächsführung mit Personen der jeweiligen Zielgruppe;
Selbstmanagement im Kontext des ehrenamtlichen Engagements, unter anderem Reflexion und Austausch zu der eigenen Rolle und den Erfahrungen während des ehrenamtlichen Engagements;
Zusammenarbeit zwischen Haupt- und Ehrenamtlichen und pflegenden Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen;
Methoden und Möglichkeiten der Betreuung, Beschäftigung und Begleitung;
(aufgehoben)
gegebenenfalls zielgruppenspezifische (zum Beispiel Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, Menschen mit geistiger Behinderung, Menschen mit psychischer Erkrankung, pflegebedürftige Kinder und Jugendliche) zusätzliche Schulungen.Die Mindeststundenzahl für Schulungen bei Angeboten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 dieser Verordnung beträgt 30 Stunden, davon mindestens 20 Stunden für die Basisschulung (Nummer 1 bis 9) und mindestens 10 Stunden für die zielgruppenspezifische Schulung (Nummer 11). Bei Angeboten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 dieser Verordnung beträgt die Mindeststundenzahl für Schulungen 160 Stunden.
Die Schulung und regelmäßige Fortbildung sowie die kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der Helfenden hat durch eine Fachkraft zu erfolgen. Als Fachkraft kommen insbesondere die nachfolgend genannten Berufsgruppen in Betracht: Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen, Altenpfleger/innen, Pflegefachmann/Pflegefachfrau, Heilerziehungspfleger/innen, Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und Fachkräfte für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege. Darüber hinaus kommen bei Betreuungsangeboten auch Hauswirtschafter/-innen und bei Entlastungsangeboten mit rein hauswirtschaftlichem Inhalt Hauswirtschafter/-innen und Staatlich geprüfte Assistenten/Assistentinnen für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Haushaltsführung und ambulante Betreuung, in Betracht. Die anleitende Fachkraft muss bei der Anbieterin oder dem Anbieter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit, die einer Stelle von mindestens 0,25 Vollzeitstellen entspricht, beschäftigt sein. Näheres regeln die Anerkennungsrichtlinien der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken.
Erfolgreich abgeschlossene Qualifizierungen gemäß den Betreuungskräfte-Richtlinien (Richtlinien nach § 53c bzw. § 87b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) sind der Basisqualifizierung nach Absatz 1 gleichgestellt.
Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Anerkennung, dass
der Anbieter/die Anbieterin (Geschäftsführer/-in oder bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften Inhaber/-in), die Gesellschafter und Gesellschafterinnen, die anleitende Fachkraft und die übrigen leistungserbringenden Personen persönlich geeignet sind, was durch Vorlage eines höchstens zwölf Monate alten Führungszeugnisses bzw. bei einer minderjährigen Zielgruppe eines erweiterten Führungszeugnisses (gemäß § 30 bzw. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes) nachzuweisen ist; die Vorlage für den Anbieter/die Anbieterin und die anleitende Fachkraft erfolgt direkt gegenüber der zuständigen Behörde nach § 1 dieser Verordnung; persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer wegen eines Verbrechens, wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls, Unterschlagung, Raubs, Erpressung, Begünstigung, Hehlerei, Betrugs, Untreue oder Urkundenfälschung, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder als Leitungspersonal wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung in das Führungszeugnis aufgenommen ist;
die anleitende Fachkraft und die übrigen leistungserbringenden Personen Nachweise über einen Erste-Hilfe-Kurs sowie über eine Unterweisung gemäß § 43 des Infektionsschutzgesetzes (Hygienebelehrung) vorlegen, die jeweils nicht älter als zwölf Monate sind.
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die in § 4 dieser Verordnung genannten Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn das Angebot nicht mehr qualitätsgesichert ist. Die zuständige Behörde nach § 1 dieser Verordnung kann anlassbezogene Prüfungen vornehmen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.