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Zuständige Behörde gemäß § 112 Satz 1, § 113 Absatz 1 und § 157 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) ist das Landesamt für Soziales. Abweichend zu Satz 1 ist die zuständige Behörde nach § 37 SGB XIV für den Abschluss von Vereinbarungen mit Traumaambulanzen und nach § 39 SGB XIV für den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen für Beratungs- und Begleitangebote das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.