§ 5 SGB5§252PrüfV
Rechte und Pflichten der Prüfungseinrichtungen
(1)
(2)
Die Prüfungseinrichtungen unterrichten das Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 30. November eines Jahres über ihre Terminplanung in Bezug auf die Prüfungen, die für das Folgejahr vorgesehen sind.