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Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens jeweils drei Vertretungen der Träger der Einrichtungen und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anwesend sind.
Bei fehlender Beschlussfähigkeit wird eine erneute Sitzung innerhalb von vier Wochen durchgeführt. In der Ladung wird darauf hingewiesen, dass die Schiedsstelle in diesem Fall unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.