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Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz ist das für Energie zuständige Ministerium. Das Ministerium kann Befugnisse und Aufgaben an eine andere Behörde übertragen.
Das für Energie zuständige Ministerium hat eine Stelle zu beauftragen oder einzurichten, die Streitfälle zwischen Anspruchsberechtigten, Bürgerenergiegesellschaften sowie von diesem Gesetz betroffenen Vorhabenträgern vermittelt und schlichtet.
Das für Energie zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Der Vorhabenträger hat gegenüber der zuständigen Behörde die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in seine Unterlagen zu gewähren.
Das für Energie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel nach § 6 zu erlassen.