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Die Amtsperiode der Mitglieder der Schiedsstelle sowie ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zu ihrer erneuten Bestellung oder der Bestellung ihrer Nachfolge im Amt.
Die Mitglieder und deren Stellvertretungen bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zu ihrer erneuten Bestellung oder der Bestellung ihrer Nachfolge im Amt.
Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle und ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestellung nach § 5 Absatz 1. Die Amtsdauer…
Die Amtsdauer der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Das Amt der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
Die Amtsdauer der Schiedsstelle beträgt 4 Jahre. Das Amt der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sowie ihrer Stellvertreter, die nicht nach § 3 Abs. 3 mit einjähriger…
Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit dem Ablauf dieser Amtsperiode.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.