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Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung können aus wichtigem Grund von der zuständigen Bezirksregierung abberufen werden.
Die übrigen Mitglieder sowie ihre stellvertretenden Mitglieder können von der entsendenden Organisation und im Falle der Bestellung nach § 3 Abs. 5 durch die zuständige Bezirksregierung abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers mitzuteilen.
Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die beteiligten Organisationen und die zuständige Bezirksregierung zu benachrichtigen.
Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter können von der entsendenden Stelle und im Falle der Benennung nach § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V durch die…
Die übrigen Mitglieder können von den entsendenden Organisationen und im Falle der Benennung nach § 76 Absatz 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch…
Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch zu erklären. Diese hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die…
Die übrigen Mitglieder und deren Stellvertretungen können von den jeweils entsendenden beteiligten Organisationen abberufen werden. Im Fall der Benennung nach §…
Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen können von der entsendenden Stelle und im Fall der Benennung nach § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB…
Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder können von den Organisationen abberufen werden, von denen sie bestellt worden sind. Die Abberufung oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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