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Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das fachliche und technische Zusammenwirken der nach § 2 betroffenen Stellen zu regeln. Die Nutzung von Einrichtungen des Landes zur Umsetzung des Gesetzes kann im Rahmen der fachlichen und technischen Zusammenarbeit eingeräumt werden.
Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG im Einvernehmen mit den betroffenen Landesministerien Rechtsverordnungen zu erlassen.
Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz ist das Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden des Saarlandes herzustellen, soweit die von ihnen vertretenen kommunalen Gebietskörperschaften von der Verordnung betroffen sind.