Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dieses Gesetz gilt für
Behörden
natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Dritte), denen nach § 8 Absatz 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird, soweit diese über die Geodateninfrastruktur Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten bereit stellen.
Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
die in § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Stellen, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.