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Abkommen zwischen dem Saarland und anderen Ländern über die Ausübung von Gerichtsbarkeit oder über die Bildung gemeinsamer Gerichte bleiben unberührt. Unberührt bleiben ferner Rechtsvorschriften, durch welche einem Amtsgericht die Erledigung bestimmter Angelegenheiten für mehrere Amtsgerichte zugewiesen ist. Artikel II In-Kraft-Treten
Soweit in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen abweichende Regelungen über die Vertretung des Saarlandes getroffen sind, bleiben diese unberührt.
Die Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts bleiben unberührt. IV. Abschnitt Aufsichtsbehörde, In-Kraft-Treten
Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, dieser Vorschrift vor. Regelungen…
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags gilt in den abzutretenden Gebieten jeweils das Recht des aufnehmenden Landes und der dort zuständigen Gemeinden…
§ 4 Abs. 1 gilt im Saarland in folgender Fassung:"(1) Die beim Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages im Saarland geltenden landes- und…
Die Bezirke der in Absatz 1 genannten Amtsgerichte umfassen die nachfolgend aufgeführten Gemeinden in ihrem jeweiligen Gebietsumfang:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.