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Der Wasser- und Bodenverband darf Beamte haben, wenn es in der Satzung zugelassen ist. Der allgemeine Rechtsstand der Beamten (Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Widerruf, Ehrenbeamter) ist in der Satzung zu bestimmen.
Die Aufsichtsbehörde beruft in diesen Fällen den Verbandsvorsteher zum Beamten, der Verbandsvorsteher die anderen Beamten. Entsprechendes gilt für die Vereidigung.
Die Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts bleiben unberührt. IV. Abschnitt Aufsichtsbehörde, In-Kraft-Treten