SGG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 123 SGGSozialgerichtsgesetz · Zweiter Teil, Erster Abschnitt, Fünfter Unterabschnitt§ 124 Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.§ 124