BVerfG, 1 BvR 2406/24Nichtannahmebeschluss v. 2024-12-05 · § 193 Abs 1 S 1 SGG
Nichtannahmebeschluss: Kostentragungspflicht des Klägers trotz Erfolgs der Klage wegen Feststellung der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes im Laufe des fachgerichtlichen Verfahrens dürfte Willkürverbot verletzen - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung - Rüge inhaltlicher Fehler im Gewand der Anhörungsrüge hält Beschwerdefrist nicht offen
BVerfG, 1 BvR 1021/24Nichtannahmebeschluss v. 2024-05-16 · § 193 Abs 1 S 1 SGG
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Kostenverteilung im sozialgerichtlichen Untätigkeitsklageverfahren - keine Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG)
BVerfG, 1 BvR 301/22Stattgebender Kammerbeschluss v. 2024-02-06 · § 193 SGG
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Kostenerstattung bei Untätigkeitsklage gem § 88 SGG - Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Kostengrundentscheidung gem § 193 SGG im Falle einer ursprünglich zulässigen und begründeten, für erledigt erklärten Untätigkeitsklage (§ 88 Abs 1 S 1, S 3 SGG) - keine generelle Obliegenheit des Rechtsuchenden zu Sachstandsanfrage vor Erhebung einer Untätigkeitsklage nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist
BVerfG, 1 BvR 1555/23Nichtannahmebeschluss v. 2023-09-19 · § 193 Abs 1 S 3 SGG
Wegen Begründungsmangels unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren - keine offenkundige Verletzung von Art 3 Abs 1 GG
BVerfG, 1 BvR 311/22Stattgebender Kammerbeschluss v. 2023-02-08 · § 193 Abs 1 S 3 SGG
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Kostenerstattung bei Untätigkeitsklage gem § 88 SGG - Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Kostengrundentscheidung gem § 193 SGG im Falle einer ursprünglich zulässigen und begründeten, beidseitig für erledigt erklärten Untätigkeitsklage (§ 88 Abs 1 S 1, S 3 SGG) - keine generelle Obliegenheit des Rechtsuchenden zu Sachstandsanfrage vor Erhebung einer Untätigkeitsklage nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist