Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Präsidenten und die aufsichtführenden Richter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt, eine Gebühr, die durch unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteiligten entstanden ist, niederzuschlagen. Sie können von der Einziehung absehen, wenn sie mit Kosten oder Verwaltungsaufwand verknüpft ist, die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen.
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen…
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement