Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministerien durch Rechtsverordnung [3] die Vertretung des Saarlandes vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu regeln und die Vollstreckungsbehörde nach § 200 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes zu bestimmen.
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Durchführungsbestimmungen.