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Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Insbesondere legt er im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung, der die Gleichstellungsbeauftragte und die Stellvertreterinnen zugeordnet sind, den Wahltag fest. Bei dessen Festlegung ist § 5 zu berücksichtigen.
Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von allen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
Für die Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen kann der Wahlvorstand Soldatinnen und Soldaten als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen. Für diese gilt § 6 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.
(weggefallen)
Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Er führt über jede Sitzung eine Niederschrift, die den Wortlaut…
Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er kann Beschäftigte der Dienststelle, im Schulbereich Beschäftigte der jeweiligen Schulform, als…
1Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. 3Sie…
Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er kann volljährige in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigte als Wahlhelfer oder…
Die Bestellung zum Wahlvorstand und zum Ersatzmitglied erfolgt mit Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten. Die Mitglieder des Wahlvorstands werden für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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