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Spätestens drei Monate vor der Wahl der Frauenbeauftragten bestellt die Dienststellenleitung, im Schulbereich das Ministerium für Bildung und Kultur, einen Wahlvorstand aus drei volljährigen Beschäftigten der Dienststelle, im Schulbereich der jeweiligen Schulform, und überträgt einer von diesen Personen den Vorsitz. Für die Wahl der Frauenbeauftragten und die Wahl des Personalrats kann ein gemeinsamer Wahlvorstand bestellt werden; im Schulbereich gilt dies für die Wahl der Frauenbeauftragten und des Hauptpersonalrats der jeweiligen Schulform. Die Vorschriften des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967),[2] bleiben unberührt.
Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl der Frauenbeauftragten der Schulformen kann der jeweilige Wahlvorstand zwei volljährigen Beschäftigten je Dienststelle Aufgaben und Befugnisse des Wahlvorstands gemäß § 9 Absatz 5 und 6 sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 übertragen; darüber hinaus werden diese Beschäftigten nicht zu Mitgliedern des Wahlvorstands. Finden an der Dienststelle gleichzeitig Personalratswahlen statt, so sollen die Beschäftigten nach Satz 1 Mitglieder des die Personalratswahlen durchführenden Wahlvorstands sein. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 sowie § 9 Absatz 2 Satz 5 finden entsprechende Anwendung.
Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied bestellt werden. Dieses rückt nach, wenn das Mitglied an der Mitwirkung im Wahlvorstand verhindert ist. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
Die Bestellung zum Wahlvorstand und zum Ersatzmitglied erfolgt mit Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten. Die Mitglieder des Wahlvorstands werden für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl von ihren dienstlichen Aufgaben im erforderlichen Umfang entlastet.