§ 26 SGleiG
Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen
Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind. Wahlberechtigt und wählbar sind
die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und
die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.