§ 25 SGleiG
Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung sind in jeder Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind
die Soldatinnen der Bundesoberbehörde und
die Soldatinnen der Dienststellen, die der Bundesoberbehörde nachgeordnet sind.
Bei Bundesunterbehörden können eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Bundesunterbehörde.