§ 27 SGleiG
Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:
die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und
die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.